Dienstag, 5. November 2013

Erben in Brasilien - Einige praktische Hinweise

Alle Vermögenwerte, welche in Brasilien gelegen sind, sind bei einer Erbfolge ausschließlich der brasilianischen Gerichtsbarkeit unterworfen. Brasilien anerkennt auf seinem Staatsgebiet grundsätzlich keine ausländischen Entscheidungen, welche sich auf solche Vermögenswerte beziehen.

Auf der anderen Seite erklären sich die brasilianischen Gerichte grundsätzlich regelmäßig für international nicht zuständig, wenn es sich um Nachlassvermögen handelt, das eine Person im Ausland, d.h. außerhalb Brasiliens, hinterlassen hat. 

Ist bei einer Erbfolge der Sachverhalt mit mehreren Rechtsordnungen verknüpft, wendet der zuständige Nachlassrichter zunächst die Vorschriften des brasilianischen Internationalen Privatrechts an, bevor er die ihm zur Entscheidung vorgelegte Nachlasssache materiell entscheidet. 

Das brasilianische Recht unterscheidet zwischen gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge. Es lässt den Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament nicht zu. Es kennt ein Pflichtteilsrecht zugunsten bestimmter Erben. Bei einer testamentarischen Erbfolge muss der Erblasser diese beachten.

Die Erben können den Nachlass nicht selber ohne die Mitwirkung eines Gerichts oder eines Notariats abwickeln. In beiden Fällen müssen sie zudem durch einen in Brasilien zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein. 

Die Nachlassabwicklung über ein Notariat ist nur dann möglich, wenn der Erblasser kein Testament sowie keine nicht handlungsfähigen Erben und/oder Vermächtnisnehmer hinterlassen hat. Ebenso müssen alle an der Erbschaft beteiligten Personen über die Teilung des Nachlasses einig sein.

Die einzelnen Bundesstaaten Brasiliens sind ermächtigt, von den Erben und Vermächtnisnehmern eine Erbschaftssteuer zu erheben. Von dieser Zuständigkeit haben sie regelmäßig Gebrauch gemacht. Bei einer Schenkung schon zu Lebzeiten fällt eine entsprechende Schenkungssteuer an. 

Ihr 
Dr. Beat W. Rechsteiner
Rechtsanwalt, LL.M.

Sonntag, 8. September 2013

Grundeigentum durch Ausländer in Brasilien

Die brasilianische Bundesverfassung gewährt ausdrücklich den Schutz des privaten Grundeigentums und des Erbrechts. Allerdings ist mit der Ausübung dieser Rechte eine entsprechende soziale Verpflichtung verbunden.

Die Rechte des Grundeigentümers können ferner aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränkt werden. Diese müssen auf gesetzlicher Grundlage beruhen.

In Brasilien wird zwischen Grundeigentum in städtischen (propriedade urbana) und ländlichen Gebieten (propriedade rural) unterschieden.

Für Ausländer gelten beim Erwerb von Grundeigentum in städtischen Gebieten grundsätzlich keine Beschränkungen. Hingegen sind diese den Inländern beim Erwerb in ländlichen Gebieten nicht gleichgestellt.

Besondere Regeln gelten ferner für den Erwerb von Grundeigentum in Grenzgebieten, an der Meeresküste und auf Inseln.

In der Regel erwerben Ausländer Grundeigentum durch Kauf. Dabei schließen die Vertragsparteien zunächst einen Vorvertrag (instrumento particular de compra e venda) ab. Nach der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises wird zwischen ihnen vor dem Notar ein öffentlich-beurkundeter Kaufvertrag abgeschlossen. Dieser bildet die Grundlage für die Eintragung des Erwerbs im Grundbuch.

Dieses ist öffentlich, wobei jedes Grundstück eine eigene Matrikel-Nr. besitzt. Jedoch kann sich auch der gutgläubige Erwerber nicht auf den Eintrag im Grundbuch verlassen. Deshalb sind vor dem Erwerb genaue Nachforschungen über den Verkäufer und das zu erwerbende Grundstück unerlässlich.

Ebenso empfiehlt es sich, dieses vor dem Erwerb persönlich zu besichtigen. In Brasilien ist zu beachten, dass die Ersitzung (usucapião) von Grundstücken in der Praxis einen wichtigen Erwerbsgrund darstellt. Es sind verschiedene Arten der Ersitzung, welche nach dem Gesetz einen originären Erwerb von Grundeigentum ermöglichen.

Voraussetzung für den Erwerb von Grundeigentum im Erbgang ist die Durchführung eines rechtmäßigen gerichtlichen oder außergerichtlichen Nachlassverfahrens. Im internationalen Verhältnis beansprucht Brasilien eine ausschließliche Zuständigkeit, wenn ein Erblasser Vermögenswerte in Brasilien hinterlassen hat.

Beim Erwerb von Grundeigentum zwischen Lebenden fallen Steuern und Gebühren an (durchschnittlich ca. 5 - 6% des erklärten Verkaufspreises).

Der Erwerb durch Schenkung und Erbgang wird mit einer Schenkungs- und Erbschaftssteuer besteuert. Für ihre Erhebung sind die einzelnen Bundesstaaten zuständig. Im Bundesstaat São Paulo gilt ein einheitlicher Steuersatz von 4% des Schenkungs- bzw. Erbschaftswerts. Die verwandtschaftliche Nähe des Beschenkten zum Schenkgeber bzw. des Erben oder Vermächtnisnehmers zum Erblasser ist dabei unerheblich. Der nationale Höchstsatz für diese Steuer beträgt bisher 8%.

Grundeigentum wird in Brasilien ferner mit einer jährlichen Immobiliensteuer besteuert. Dabei wird bei der Besteuerung unterschieden, ob Grundeigentum in einem städtischen oder ländlichen Gebiet liegt.

Die Zuständigkeit für die Erhebung der Immobiliensteuer (Imposto sobre a propriedade predial e urbana - IPTU) in städtischen Gebieten liegt bei den Gemeinden. Sie knüpft an das Eigentum oder an den tatsächlich ausgeübten Besitz an. In ländlichen Gebieten liegt die Steuerhoheit beim Bund (União Federal), wobei ebenfalls eine entsprechende Immobiliensteuer erhoben wird (Imposto sobre a propriedade territorial rural - ITR).

Bei einer Veräußerung kann eine Grundstücksgewinnsteuer anfallen. Diese kann bis 15% es erzielten Gewinns betragen.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr
Rechtsanwalt, LL.M.